Beim Halterwechsel wird das Fahrzeug nicht neu zugelassen, sondern umgeschrieben. Für Käufer und Verkäufer hängen daran unterschiedliche Pflichten — und der häufigste Streitfall entsteht, wenn niemand handelt.
Was der Käufer braucht
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Kaufvertrag
- Personalausweis, bei Firmen Handelsregisterauszug
- eVB-Nummer der eigenen Versicherung
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- HU-Nachweis, wenn die Prüfung fällig ist
- Bisherige Kennzeichen, wenn sie übernommen werden sollen
Was der Verkäufer tun muss
Der Verkäufer meldet den Verkauf unverzüglich an die Zulassungsstelle — die Veräußerungsanzeige. Sie enthält Name und Anschrift des Käufers sowie das Übergabedatum. Ohne sie bleibt der Verkäufer im Register und bekommt Steuerbescheide und Bußgeldanhörungen.
Sicherer Weg: Vor der Übergabe abmelden und das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen abholen lassen. Dann kann der Käufer nicht vergessen umzuschreiben — Sie sind raus.
Kennzeichen behalten oder wechseln?
Bleibt das Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk, darf der neue Halter die Schilder übernehmen; er muss aber neue Stempelplaketten bekommen. Wechselt der Bezirk, sind die Kennzeichen seit der Liberalisierung ebenfalls fortführbar — praktisch, wenn es ein Wunschkennzeichen ist.
Fristen
Eine Frist auf den Tag gibt es nicht, gefordert ist „unverzüglich“. Praktisch heißt das: sofort. Bis zur Umschreibung haftet der eingetragene Halter, und die Steuer läuft auf seinen Namen weiter.
Online geht das inzwischen weitgehend, siehe Auto online ummelden. Wenn Sie es abgeben wollen: Wir schreiben um, prägen neue Schilder und bringen die Papiere zurück — Anfrage.
Ausführlich: Halterwechsel Schritt für Schritt.
