Das Auto ist auf die Tochter zugelassen, versichert ist es über den Vater. Oder umgekehrt. Solche Konstellationen sind häufig — und zulässig. Es gibt allerdings Grenzen, und die liegen weniger im Zulassungsrecht als im Versicherungsvertrag.
Ist das erlaubt?
Ja. Das Gesetz verlangt nur, dass für jedes zugelassene Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Wer den Vertrag abschließt, schreibt es nicht vor. Ob der Versicherer einen abweichenden Halter akzeptiert, entscheidet er selbst — die meisten tun es innerhalb der Familie oder bei Firmenfahrzeugen ohne Weiteres, manche nur gegen Aufschlag oder gar nicht.
Wer welche Rolle hat
- Halter — steht im Fahrzeugschein, schuldet die Kfz-Steuer, haftet für den Betrieb des Fahrzeugs. Siehe Fahrzeughalter: Definition und Pflichten.
- Versicherungsnehmer — schließt den Vertrag ab, zahlt die Prämie und ist Inhaber der Schadenfreiheitsklasse.
- Eigentümer — dem das Auto gehört. Mehr unter Eigentümer und Halter.
Die Schadenfreiheitsklasse gehört dem Versicherungsnehmer
Das ist der wichtigste Punkt: Unfallfreie Jahre werden dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben, nicht dem Halter und nicht dem Fahrer. Wer als Kind jahrelang über die Eltern versichert fährt, hat danach selbst keine Schadenfreiheit angesammelt. Viele Versicherer erlauben es, die Klasse später innerhalb der Familie zu übertragen — allerdings nur so viele Jahre, wie der Übernehmende selbst einen Führerschein hat.
Wo es teuer wird: Wer den tatsächlichen Hauptfahrer verschweigt, um einen günstigeren Tarif zu bekommen, verletzt den Vertrag. Im Schadenfall drohen Vertragsstrafen oder Nachzahlungen. Geben Sie alle Fahrer korrekt an — das ist fast immer günstiger als der Streit danach.
Was bei der Zulassung passiert
Der Versicherungsnehmer beantragt die eVB-Nummer, in der Regel mit den Daten des späteren Halters. Bei der Zulassung meldet die Zulassungsstelle den Halter an den Versicherer. Stimmen die Daten nicht überein, kann es zu Rückfragen kommen — deshalb dem Versicherer vorher mitteilen, dass Halter und Versicherungsnehmer verschieden sind.
Die Kfz-Steuer wird vom Halter geschuldet, das SEPA-Mandat kann aber auch für das Konto einer anderen Person erteilt werden, wenn diese als Kontoinhaber unterschreibt.
Typische Fälle
- Fahranfänger: Das Kind ist Halter, ein Elternteil Versicherungsnehmer, oft als Zweitwagen mit günstiger Einstufung.
- Firmenwagen: Halter und Versicherungsnehmer ist die Firma, Fahrer ist der Mitarbeiter.
- Leasing: Eigentümer ist die Leasinggesellschaft, Halter und Versicherungsnehmer der Kunde.
Bei der Anmeldung mit abweichendem Versicherungsnehmer prüfen wir die Unterlagen vorab, damit am Schalter nichts hängen bleibt. Zulassung anfragen.
