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Auto und Bürgergeld — Halter, Eigentümer und was das Jobcenter prüft.

Darf man mit Bürgergeld ein Auto haben? Wann das Fahrzeug geschützt ist, warum es auf das Eigentum ankommt und nicht auf den Halter, und was bei geliehenen Autos gilt.

KFZ-Voll-Service München2 Min. Lesezeit
Auto und Bürgergeld — Halter, Eigentümer und was das Jobcenter prüft

Wer Bürgergeld beantragt, wird nach Vermögen gefragt — und damit oft nach dem Auto. Daraus entstehen zwei Fragen, die immer wieder gesucht werden: Darf ich das Auto behalten? Und was ist, wenn ich Halter bin, das Auto aber jemand anderem gehört, oder umgekehrt?

Ein angemessenes Auto ist geschützt

Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person im Haushalt unberücksichtigt. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt ein Fahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 15.000 Euro in der Regel als angemessen. Liegt der Wert darüber, prüft das Jobcenter den Einzelfall; der übersteigende Teil kann als Vermögen zählen.

In der Karenzzeit zu Beginn des Bezugs gelten zusätzlich großzügigere Vermögensfreibeträge. Die aktuellen Beträge und Regeln erfahren Sie verbindlich beim Jobcenter.

Es zählt das Eigentum, nicht der Fahrzeugschein

Das Jobcenter fragt, wem das Auto gehört. Der Eintrag im Fahrzeugschein zeigt nur den Halter — der Fahrzeugbrief sagt ausdrücklich, dass er kein Eigentumsnachweis ist. Siehe Eigentümer und Halter.

  • Halter, aber nicht Eigentümer: Das Auto gehört etwa den Eltern und ist nur auf Sie zugelassen. Dann ist es nicht Ihr Vermögen — das sollten Sie aber belegen können, etwa mit dem Kaufvertrag der Eltern. Laufende Kosten, die Sie selbst tragen, bleiben Ihre Sache.
  • Eigentümer, aber nicht Halter: Das Auto gehört Ihnen, ist aber auf jemand anderen zugelassen. Dann zählt es zu Ihrem Vermögen — die Zulassung auf eine andere Person ändert daran nichts.

Nicht verschleiern: Ein Auto kurz vor dem Antrag auf eine andere Person umzuschreiben, um es dem Vermögen zu entziehen, ist keine Lösung. Entscheidend ist das tatsächliche Eigentum, und falsche Angaben können zu Rückforderungen und einem Strafverfahren führen. Mehr zur Abgrenzung unter abweichende Halterschaft.

Welche Unterlagen helfen

  • Kaufvertrag und Zahlungsnachweise — sie zeigen, wem das Auto gehört
  • eine Wertermittlung, etwa aus einer Gebrauchtwagenbewertung, bei älteren Autos oft deutlich unter der Grenze
  • bei geliehenen Autos eine schriftliche Überlassungsvereinbarung

Fehlt der Kaufvertrag, helfen die Wege aus Eigentumsnachweis ohne Kaufvertrag.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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