Grüne Kennzeichen stehen für Steuerbefreiung — sie hängen nicht am Fahrzeug, sondern am Verwendungszweck. Genau deshalb ist der Halterwechsel heikel: Was beim Vorbesitzer erlaubt war, muss beim neuen Halter nicht gelten.
Wer grüne Kennzeichen bekommt
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger
- Fahrzeuge für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
- Bestimmte Spezialfahrzeuge, etwa für Straßenreinigung oder Feuerwehr
- Anhänger hinter steuerbefreiten Fahrzeugen
Beim Halterwechsel
Der neue Halter muss den begünstigten Zweck selbst nachweisen. Kann er das nicht, wird das Fahrzeug auf ein schwarzes Kennzeichen umgestellt und regulär besteuert. Die Zulassungsstelle verlangt dafür Nachweise — bei Landwirtschaft etwa die Betriebsnummer, bei Vereinen den Freistellungsbescheid.
Beim Kauf prüfen: Ein günstig wirkender Anhänger mit grünem Kennzeichen wird für Privatkäufer teurer als gedacht, sobald die Steuerbefreiung entfällt. Rechnen Sie mit der regulären Steuer, wenn Sie keinen begünstigten Zweck haben.
Nutzung außerhalb des Zwecks
Wer ein grün beschildertes Fahrzeug zweckfremd nutzt, begeht Steuerhinterziehung — mit Nachzahlung und Bußgeld. Der Klassiker: der landwirtschaftliche Anhänger für den privaten Umzug.
Ablauf der Umschreibung
Wie beim normalen Halterwechsel, zusätzlich mit Zweckbescheinigung. Ohne Nachweis wird direkt regulär zugelassen. Details unter Halterwechsel, Hintergrund unter grünes Kennzeichen.
